Dienstag, 13. Februar 2018

Der 80. Geburtstag ist gelaufen, für mich, weil ich mein #Cannabis brauche...

Ich wollte zur Tante Paula und es ging mir nicht um den medialen Effekt!

Liebe Community,
liebe Cannabispatienten,
liebe Cannabiskonsumenten,

wer denkt in der Schweiz ist es leichter und besser, der irrt.

Ich wollte sogar das Cannabis in der BRD lassen, bei Ralingen oder Ratingen, ganz nah an der Grenze.
Ich wäre auch hin & zurück gefahren, aber das kann ich mit #Clemens verbinden.
Nur, ich kann es nicht 4 Mal am Tag von ständig anderen in der Familie erwarten!

Dazu kommt, die Firma müsste den Wagen erst anders versichern und das kostet wieder.

So warte ich auf das Familientreffen, in Rheinland-Pfalz.

Seeeeehr schade...

Ich kann nur den #Schweizern anbieten, für alle Seiten, dass man sich mit den mit mir kooperierenden Fachstellen und an mich selbst zu wenden.

Vorausgesetzt, dass man eine Veränderung wünscht, weil es durchaus machbar ist und Heilung in vielen Facetten möglich macht oder ergänzt!

444-19-900-008 Anfrage Herr Robbel zur Einreise

 

Sehr geehrter Herr Robbel

 

Besten Dank für Ihre Anfrage im Zusammenhang mit Ihrer Reise in der Schweiz.

 

Unsere Abklärungen haben bereits erste Informationen ergeben, die wir Ihnen hiermit rasch möglichst weiterleiten möchten.

 

·         Das Mitführen von Cannabisprodukten mit einem THC-Gehalt von einem Prozent und mehr istnicht erlaubt. Dies ermöglichen auch keine Bescheinigungen der EU. Weitere Informationen zum Schweizer Betäubungsmittelrecht finden Sie u. a. auf der Internetseite des Schweizerischen Heilmittelinstituts swissmedic unterhttps://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/besondere-arzneimittelgruppen--ham-/narcotics.html

·         In der Schweiz gilt eine Nulltoleranz-Regel beim Fahren unter Drogeneinfluss, da die konkreten Auswirkungen des Drogenkonsums auf das Fahrverhalten von der Menge des jeweiligen Wirkstoffes abhängen und oft nur schwer abschätzbar sind. Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss wird zusätzlich zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem Führerausweisentzug für mindestens drei Monate geahndet. Eine Fahrerlaubnis im Sinne einer Ausnahmebewilligung ist nicht vorgesehen. Die Internetseite des TCS Schweiz enthält weitere Informationen:www.tcs.ch . Für allfällige Folgefragen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Bundesamt für StrassenASTRA: info@astra.admin.ch .

·         Für die Reise mit Heimtieren finden Sie die zu beachtenden Informationen auf der Internetseite des zuständigen Bundesamtes BLV. Dabei bestehen besondere Bestimmungen für Hunde. Kontakte für weitere Fragen sind auf der genannten Internetseite vorhanden.

 

Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Falls wir bis zum 22. Februar 2018 noch weitere Informationen erhalten, liefern wir Ihnen diese gerne nach.

Freundliche Grüsse

Xxxxxx
Zollexperte 

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion
Sektion Aufgabenvollzug
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern

ozd.aufgabenvollzug@ezv.admin.ch

Alle Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden und beziehen sich ausschließlich auf die in der Schweiz geltenden Zollbestimmungen.

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: afrobbel@gmail.com[mailto:afrobbel@gmail.com]
Gesendet: Montag, 5. Februar 2018 17:30
An: _FEDPOL-Info-Webmaster <webmaster@fedpol.admin.ch>
Betreff: Cannabispatient Einreise in die Schweiz

Mail via Kontaktformular

Von : 
afrobbel@gmail.com

Name : 
Robbel Andreas Frederik 

Betreff : 
Cannabispatient Einreise in die Schweiz

Inhalt : 
Sehr geehrte Damen und Herren,
nun muß ich noch bei Ihnen nachfragen und auf die Nachricht der Schweizer Botschaft warten.
Unter welchen Bedingungen ist es möglich, ist etwas davon umsetzbar oder muss ich den Geburtstag meiner Tante ausfallen lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas F. Robbel 

---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: "Andreas F. #CannabispatientamSteuer Robbel #Kiffer" <afrobbel@gmail.com>
Datum: 04.02.2018 14:17
Betreff: Einreise in die Schweiz als Cannabispatient
An: "Schweiz Botschaft" <ber.vertretung@eda.admin.ch>
Cc:

        Sehr geehrte Damen und Herren,

        ich bin der 1. Cannabispatient mit entsprechend notwendiger Fahreignung, um unter aktivem Einfluss von Cannabis/THC, als aktiver Verkehrsteilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

        Mein MPU-Gutachten machte ich am 18.07.2016 und am 28.09.2016, wurde mir die Klasse BE neu erteilt.
        Von Januar bis April 2017 machte ich die Klasse CE, den Kraftfahrer (+95), ADR Basis & Tank.
        Ich besitze eine gültige EU-Fahrerlaubnis, ein aktuelles Rezept, die Quittung der Apotheke und eine entsprechende “internationale Reiseerlaubnis“ für die benötigte Menge Cannabisblüten.

        Ich beabsichtige, am 22.02. bis zum 27.02.18 in die Schweiz einzureisen.
        Meine Mutter und deren Lebensgefährte, wie mein Hund wären dabei.
        Wir wollen zum 80. Geburtstag meiner Großtante, Frau xxxxx, nach 3110 Münsingen.

        Meine Daten finden Sie im Anhang und was würde ich sonst noch benötigen, wird es mir erlaubt einzureisen?

        Denn, ich fahre mit höheren Nanogramm-Werten, als es in Deutschland und der Schweiz regulär erlaubt ist.

        Auch in Deutschland bin ich der 1. Cannabispatient mit einer solchen Fahreignung, einem solchen MPU-Ergebnis, den entsprechenden Fahrerlaubnis-Klassen B, BE, C & CE, die mir allesamt als bereits konsumierender Cannabispatient erteilt wurden.
        Oder darf ich nur bis ans schweizerische Hoheitsgebiet heranfahren und müsste dann meine Mutter den PKW weiterfahren?

        Was benötige ich zusätzlich für meinen Hund, er hat alle Impfungen, ist gechipt, haftpflicht- (Allianz bis zu 7,5 Millionen) & krankenversichert.

        Ich selbst, ich bin leider auch noch massiv vorbestraft und seit 2013 ein Vorzeige-Proband an Selbstresozialisierung, dies würde so die Bewährungshelferin und der Leiter der Drogenberatung bestätigen.

        Bekomme ich die Erlaubnis einzureisen, in der Schweiz zu fahren, weil diese das Europäisches Verkehrsrecht anerkennt oder mich nicht weiterfahren lassen möchte, weil ich die nationalen Grenzwerte überschreite?

        Das dies wichtig ist, im Vorfeld ordnungsgemäß zu regeln, ergibt sich aus der besonderen Situation und ich bitte Sie daher innig und freundlich dieses Anliegen eilig zu behandeln.
        Für den Fall, dass ich noch etwas einreichen oder nachfordern muß.

       

Mit freundlichen Grüßen
        Andreas Frederik Robbel

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